Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Über das Digitale-Versorgung-Gesetz (DiGA) wurde ein gesetzlicher Leistungsanspruch für Versicherte, zulasten
der
gesetzlichen Krankenversicherung, auf digitale Gesundheitsanwendungen, geschaffen.
Diese digitalen Gesundheitsanwendungen, sind Medizinprodukte, einer sogenannten niedirgen Risikoklasse, die
dazu
geschaffen wurden, also helfen sollen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, die Behandlung von Krankheiten zu
unterstützen oder das Krankheitsgeschehen zu lindern. Wohl auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist ein
Einsatz indikativ möglich.
Es geht hierbei nicht nur um sogenannte App-Anwendungen (Apps), die über Smartphones genutzt werden
können,
sondern durchaus auch um sogenannte webbasierte Anwendungen, die üblicherweise über einen Internetbrowser laufen.
Welche Anwendungen das genau sein werden, legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) fest.
DiGA auf Rezept oder Antrag bei der Kasse: Versicherte haben zwei Möglichkeiten, sich die Kosten für eine
Gesundheits-
App erstatten zu lassen:
- Der Arzt oder Psychotherapeut verordnet ihnen die DiGA, wenn es medizinisch sinnvoll ist.
- Die Krankenkasse übernimmt die Kosten auf Antrag des Versicherten, wenn dieser eine entsprechende Indikation nachweist.
Über beide o.g. Verordnungswege erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse einen Code, mit dem er die App
beziehungsweise Webanwendung freischalten und somit nutzen kann.
Zuletzt geändert: 11.03.2022, Copyright 2022 by Dipl.-Psych. Jürgen Dassow, Psychologischer Psychpotherapeut Düsseldorf, Praxis für Verhaltenstherapie und KVT, Luegallee 12, 40545 Düsseldorf.