Dürfen Psychotherapeuten psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen?
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert.
Damit dürfen, ab dem 01.01.2021, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzte verordnen.
Verordnungsberechtigte Facharztgruppen für psychiatrische häusliche Krankenpflege (Richtlinie des G-BA) sind:
- Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Fachärzte für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapie,
- Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen.
- Für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel sind dies sechs Wochen, dürfen Hausärzte sowie Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie "psychiatrische häusliche Krankenpflege" verordnen, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt.
Zur Verordnung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege muss das Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ verwendet werden (Nummer 27a = „psychiatrische häusliche Krankenpflege“).
Weitere und ergänzende Informationen finden Sie, bei Interesse, unter:
Weitere und ergänzende Informationen für Verordnerinnen oder Verordner finden Sie, bei Interesse, unter:
Hier eingestellt am 07,11.2020, letzte Änderung am 18.12.2020, Copyright 2020 by Dipl.-Psych. Jürgen Dassow, Psychologischer Psychpotherapeut Düsseldorf, Praxis für Verhaltenstherapie und KVT, Luegallee 12, 40545 Düsseldorf.