Elektronische Patientenakte (ePA)

In diesem Jahr (2021) soll die sognannte elektronische Patientenakte (ePA) eine Umsetzung
der erfahren. Sinn
und
Zweck der ePA soll es sein, zu einer weiteren Optimierung der Gesundheitsversorgung, also somit
der
Patientenversorgung,
beizutragen.
Schon ab Januar 2021 sind die Kostenträger, in diesem Falle die Krankenkassen verpflichtet,
ihnen als
Versicherten,
eine ePA anzubieten. Sie als Versicherter können somit die Elektronische Patientenakte bereits bei
Ihrer Krankenkasse
beantragen.
Die Nutzung der Elektronischen Patientenakte, ist für Sie als in Deutschland Versicherter
freiwillig.
Es ist so gewollt, dass Sie als Versicherter, also der potentielle Nutzer einer ePA, die Hoheit
über in der
elektronischen
Patientenakte hinterlegten Daten hat.
In der ePA können Ihre Arztbriefe, Befunde, aber auch Diagnosen und Angaben zu Therapien
hinterlegt werden.
Klar geregelt ist wohl zudem, dass Sie bestimmen, wer Zugriff auf welche Daten Ihrer ePA
bekommt. Sie behalten
somit diesbezüglich die Entscheidungsgewalt bzw. Entscheidungshoheit.
Sie als Nutzer einer ePA, können wohl jederzeit auf Ihre, durch Sie verwalteten Daten
zugreifen. Dies wohl über eine
ePA-App.
Es ist wohl sichergestellt, dass Betreiber der ePA, wie auch die Krankenkassen, keinerlei
Zugriff auf Ihre in der ePA
abgelegten Daten haben. Also: Grundsätzlich nicht.
Sollten Sie weiteren Informationsbedarf haben, so kontaktieren sie doch einfach Ihren
Kostenträger, nicht zuletzt
auch zu möglichen Fragen in Hinblick auf Datenschutzniveau, Zugriffsvoraussetzung oder einfach nur
zum
Beantragungsprozess.
Für Privatpatienten ist die ePA wohl noch nicht verfügbar.
Hier eingestellt: 19.07.2021