Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie

Den Psychotherapie-Richtlinien entsprechend sind die Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie bei der Behandlung von Krankheiten:
- Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthemie;
- Angststörungen und Zwangsstörungen;
- Somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
- Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
- Essstörungen;
- Nichtorganische Schlafstörungen;
- Sexuelle Funktionsstörungen;
- Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
- Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend;
- psychische Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; psychische Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung (Beigebrauchsfreiheit notwendig *;
- seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen*;
- seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe*; Schizophernie und affektive psychotische Störungen*
*Kann Psychotherapie neben oder nach einer körperlich-ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren
Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen Anteil daran haben und sich ein
Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet.
Seit 2014 sind Schizophrenie, schizotype oder wahnhafte Störungen sowie affektive psychotische Störngen
uneingeschränkt eine Indikation für eine Richtlinientherapie.
Indikationen hierfür können sein:
- Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten
oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen we-sentlichen pathogenetischen Anteil
daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet;
Indikationen hierfür können nur sein: 1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz. Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser Behandlungsstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Beschei-nigung festzustellen. Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von der Therapeutin oder von dem Therapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz ergriffen werden.
1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substituti-onsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung", An-lage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.
Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei regelmäßiger Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen.
- Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen.
- Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.
Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:
1. zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür bei der Patientin oder dem Patienten die Voraussetzung hinsichtlich der Motivationslage, der Motivierbarkeit oder der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (gegebenenfalls die Lebensumstände der Patientin oder des Patienten) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
2. sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit, sondern allein der beruf-lichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,
3. sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung dient.
(4) Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinie dient.
(5) Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinie, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
Durch die psychotherapeutische Sprechstunde besteht zukünftig die Möglichkeit, Patienten, die psychosoziale Hilfen benötigen, zu beraten und entsprechend der individuellen Unterstützungsnotwendigkeit weiterzuvermitteln.
Zuletzt geändert: 11.03.2022, Copyright 2022 by Dipl.-Psych. Jürgen Dassow, Psychologischer Psychpotherapeut Düsseldorf, Praxis für Verhaltenstherapie und KVT, Luegallee 12, 40545 Düsseldorf.